Rechtliches

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Nutzungsausfall


Der Unfallgeschädigte, welcher kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten KFZ.

Totalschaden


Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch bezüglich der Wiederherstellung wird dadurch in einen Anspruch aus Geldersatz umgewandelt Der technische Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges vor oder wenn die Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher sind, als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Ein Restwert wird in der Regel hinzugezogen, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder ggf. übersteigen.

In dem Fall eines Totalschadens ist eine Reparatur bis zur sogenannten „Opfergrenze“ (130% des Wiederbeschaffungswertes) möglich, wenn diese Grenze bei der Kalkulation nicht überschritten wird.

Die 130% Grenze


Die 130% Grenze und sogenannte „Opfergrenze“ besagt, dass auch dann repariert und die Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt werden können, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Die Voraussetzung dafür ist, das das Fahrzeug tatsächlich auch repariert wird. Somit ist es möglich, wenn die ermittelten Reparaturkosten (um bis zu 30%) höher sind als der Wiederbeschaffungswert, die höheren Reparaturkosten zu fordern. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich dem vom Gutachter ermittelten Restwert gefordert werden.

Um die 130% Regelung in Anspruch zu nehmen, muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug vollständig sowie sach- und fachgerecht repariert wurde.

Die Opfergrenze gilt nur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes. Sollten die Reparaturkosten, darüber liegen, können nicht 130% von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt werden. Hierbei kann in diesem Fall nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangt werden. In diesem Fall ist das Fahrzeug auch unter Berücksichtigung der Opfergrenze nicht mehr reparaturwürdig.

Wertminderung (Merkantiler Minderwert)


Die Wertminderung ist dann gegeben, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall auf dem Markt einen geringeren Preis erzielt, als das gleiche Fahrzeug, welches keinen Unfall hatte. Die Differenz, die zwischen einem unfallfreien und einem verunfallten Fahrzeug auf dem Markt entsteht, muss dem Geschädigten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt werden. Bei der Wertminderung hat die Offenbarungspflicht eines Schadens einen erheblichen Einfluss auf das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes.

Der Minderwert steht dem Kunden gesondert zu den Reparaturkosten zu und wird von dem unabhängigen Sachverständigen im Gutachten ermittelt.

Bagatellschäden


Unter einem Bagatellschaden wird ein geringfügiger, oberflächlicher Sachschaden am KFZ verstanden, welcher sich häufig in Form von Lackkratzern und Schrammen aufzeigt. In der Regulierungspraxis wird eine Schadenhöhe unter 750,00 EUR als Bagatellschaden angesehen. Dafür gibt es kein striktes Gesetz, sondern mehrere BGH Urteile, in denen in etwa diese Höhe als Bagatelle bezeichnet wurde. Ob es sich nach einem Unfall um einen Bagatellschaden handelt, ist für einen Laien nur schwer zu erkennen. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Schäden, die als Bagatellschaden vom Kunden angenommen wurden, meistens deutlich darüber lagen. Deshalb lassen Sie jeden unverschuldeten Unfall (auch bei kleinen Schäden) von einem unabhängigen Sachverständigen wie bspw. dem Ingenieurbüro Wohlrab überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt, erstellen wir für Sie kostenlos einen Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten.

Wiederbeschaffungs- / Restwert


Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall am regionalen Fahrzeugmarkt bei einem seriösen Händler für ein vergleichbares Fahrzeug hätte aufwenden müssen. Berechnet wird der Wiederbeschaffungswert durch einen KFZ-Sachverständigen in einem für die Schadensregulierung notwendigen Gutachten. Zu dem Wiederbeschaffungswert fließen Kriterien mit ein wie Laufleistung, Ausstattungsmerkmale, Sonderausstattung, Baujahr, Fahrzeugzustand und eventuelle Vor- und Altschäden. Der Wiederbeschaffungswert dient immer dann als Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet. Hierbei erhält der Geschädigte den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand, dieser besteht aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungs- und Restwert.

Restwert


Bei dem Restwert handelt es sich um den Betrag, den der Fahrzeugeigentümer nach einem Totalschaden noch für sein Fahrzeug am Markt erzielen kann. Dieser Restwert wird durch den KFZ-Sachverständigen auf dem allgemeinen Markt in einem Gutachten ermittelt.

Fiktive Abrechnung


Bei der fiktiven Abrechnung werden die Kosten für einen entstandenen Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bezahlt, ohne das der Schaden am Fahrzeug auch tatsächlich repariert wird. Diese Schadensregulierung wird als fiktive Abrechnung bezeichnet und ist gesetzlich geregelt im § 249 BGB. Hierbei kann der Geschädigte selber entscheiden, ob er das Fahrzeug Instandsetzen oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt.

Um eine fiktive Abrechnung geltend zu machen, wird ein Unfallgutachten von einem Sachverständigen benötigt. Dieses Gutachten ist Voraussetzung, da hier der genaue Schaden mit der exakten Schadenshöhe ermittelt wird.

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die Versicherungen bei einer fiktiven Abrechnung oftmals nicht bereit sind den Schaden in voller Höhe zu erstatten. Lassen Sie sich davon aber nicht abhalten, Ihre volle Höhe des Schadens zu verlangen. Dies kann eingefordert werden am besten mit der Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, der Ihnen in einem unverschuldeten Unfall kostenlos zusteht.


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