Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch bezüglich der Wiederherstellung wird dadurch in einen Anspruch aus Geldersatz umgewandelt Der technische Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges vor oder wenn die Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher sind, als die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Ein Restwert wird in der Regel hinzugezogen, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder ggf. übersteigen.
In dem Fall eines Totalschadens ist eine Reparatur bis zur sogenannten „Opfergrenze“ (130% des Wiederbeschaffungswertes) möglich, wenn diese Grenze bei der Kalkulation nicht überschritten wird.